Soziale Einrichtungen · Schleswig-Holstein
Förderung für soziale Einrichtungen in Schleswig-Holstein
Sanierung, Hitzeschutz und sichere Energieversorgung: Bundes- und Landesförderung sinnvoll verbinden.
Das LuKIFG-Landesprogramm kann eine bestehende BEG-Bewilligung ergänzen. Für die hier betrachteten nichtkommunalen Antragsteller sind zusammen bis zu 60 Prozent der maßgeblichen geförderten Kosten möglich. Klimaanpassung und Versorgungssicherheit haben eigene Landesförderwege mit bis zu 90 Prozent.
- Für wen?
- Träger, Leitungen und Bauverantwortliche sozialer Einrichtungen in Schleswig-Holstein – auch bei vertraglich gesicherter Gebäudenutzung.
- Was entscheidet?
- Grundsätzlich mindestens 50.000 Euro je Investitionsmaßnahme. Ein reiner Vermieter ist nicht automatisch antragsberechtigt; Kostenanerkennung, Fördergrenzen und Bewilligung bleiben entscheidend.
- Was folgt daraus?
- Zuerst Einrichtung, vorhandene Förderzusagen und zusammengehörige Maßnahmen einordnen. Danach Technik, Zuschüsse und verbleibenden Finanzierungsbedarf gemeinsam betrachten.
01 / VIER KONKRETE FALLBEISPIELE
Was Förderung
finanziell verändern kann.
Vereinfachte, illustrative Förderrechnungen. Alle Beispiele setzen die Anerkennung der angesetzten Kosten, ausreichende Förderhöchstgrenzen und eine entsprechende Bewilligung voraus. Die Beträge sind keine Förderzusagen.
Fernwärme modernisiert –
Gebäudehülle folgt.
Eine soziale Einrichtung hat ihre Fernwärmeübergabestation erneuert und dafür eine Bundesförderung erhalten. Nun sollen Fenster ausgetauscht und Gebäudeteile gedämmt werden.
Statt die Investitionen nur getrennt zu betrachten, untersuchen wir sie als zusammenhängende energetische Modernisierung: Die Gebäudehülle senkt den Wärmebedarf; Anschlussleistung, Regelung und hydraulischer Abgleich werden darauf abgestimmt.
Was ConsulTherma übernimmt: Technischen Zusammenhang darstellen, vorhandene Förderzusagen berücksichtigen und die Maßnahmen mit einer gemeinsamen Kosten- und Finanzierungsübersicht für die Landesförderung aufbereiten.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Fernwärmeübergabestation | 40.000 € |
| Fenster und Dämmung | 250.000 € |
| Gesamte förderfähige Investition | 290.000 € |
| Bund und Land zusammen bei bewilligten 60 % | 174.000 € |
| Verbleibender Eigenanteil | 116.000 € |
Annahme: ausreichender Förderkostenrahmen für diese Gebäudekonstellation. Die 250.000 € für Fenster und Dämmung sind vollständig förderfähig angesetzt. Der Gesamtzuschuss enthält die Bundesförderung bereits.
Unsere Einordnung – projektbezogen klären: Ob bereits umgesetzte und künftig geplante Arbeiten als eine Investitionsmaßnahme anerkannt werden, ist mit der IB.SH abzustimmen. Ein bloßes Zusammenrechnen unabhängiger Vorhaben genügt nicht.
Ein Sanierungsfahrplan kann
den Förderrahmen vergrößern.
Eine andere soziale Einrichtung wird als Wohngebäude mit 7 anerkannten Wohneinheiten eingeordnet. Für Fenster und Dämmung sind 200.000 € vorgesehen.
Unter den hier zugrunde gelegten BEG-Bedingungen beträgt der reguläre Kostenrahmen 113.000 €. Bei erfüllten Voraussetzungen für den erhöhten Rahmen stehen 225.000 € zur Verfügung.
Der Fördervorteil eines individuellen Sanierungsfahrplans kann vor allem darin liegen, dass ein größerer Anteil der Investition berücksichtigt wird. Darüber hinaus zeigt er, welche Maßnahmen sinnvoll sind und in welcher Reihenfolge sie umgesetzt werden sollten.
Beispielsweise werden Fenster und Fassadendämmung einschließlich ihrer Anschlüsse gemeinsam geplant. Eine anstehende Dachsanierung wird vor der Montage einer PV-Anlage berücksichtigt.
| Vergleich | Regulär | Erhöht |
|---|---|---|
| BEG-Kostenrahmen | 113.000 € | 225.000 € |
| Berücksichtigte Kosten | 113.000 € | 200.000 € |
| Gesamtzuschuss bei bewilligten 60 % | 67.800 € | 120.000 € |
| Verbleibende Investitionskosten | 132.200 € | 80.000 € |
52.200 €möglicher Unterschied bei der Gesamtförderung
Annahme: Alle sieben Wohneinheiten werden berücksichtigt; die maßgeblichen BEG-Kostenrahmen sind im betrachteten Kalenderjahr noch verfügbar. Regulär: 30.000 € + 5 × 15.000 € + 8.000 € = 113.000 €. Erhöht: 60.000 € + 5 × 30.000 € + 15.000 € = 225.000 €.
Fachliche Einordnung: Der erhöhte Kostenrahmen kann auch bei bestimmten fehlenden Antragsberechtigungen für die geförderte Wohngebäude-Energieberatung (EBW) gelten. Ein iSFP ist deshalb nicht in jeder Trägerkonstellation Voraussetzung. Der iSFP-Bonus setzt nach den aktuellen BEG-Regeln zusätzlich das maßgebliche Mindestinvestitionsvolumen voraus und gilt nur für den darüber liegenden Kostenanteil; die hier angenommenen 200.000 Euro liegen über dem regulären Rahmen. Ein zusätzlicher Bundesbonus erhöht nicht automatisch die gemeinsame Förderobergrenze. Für Nichtwohngebäude gelten andere Berechnungsgrundlagen.
BMWE – BEG-FAQ 2.3: Höchstgrenzen förderfähiger Ausgaben · BMWE – BEG-FAQ 2.11: Sanierungsfahrplan und erhöhter Kostenrahmen
Aufenthalts- und Schlafräume
vor Überhitzung schützen.
In einer Betreuungseinrichtung werden Aufenthalts- und Schlafräume im Sommer zu heiß. Geprüft werden wirksame Verschattung, geeignete Lüftung und gegebenenfalls Begrünung.
Was ConsulTherma übernimmt: Belastete Bereiche erfassen, geeignete Maßnahmen auswählen und deren Wirkung, Kosten und Auswirkungen auf den Betrieb gegenüberstellen.
Bei einem kleineren Vorhaben unterhalb der Mindestinvestition prüfen wir andere passende Förderwege – beispielsweise die BEG für geeigneten außenliegenden Sonnenschutz. Der Investitionsumfang richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Anerkannte förderfähige Investition | 60.000 € |
| Landeszuschuss bei bewilligten 90 % | 54.000 € |
| Verbleibender Eigenanteil | 6.000 € |
Annahme: Anerkennung als Klimaanpassungsmaßnahme und Bewilligung von 90 %. Der Landeszuschuss bleibt unter der Grenze von 100.000 € je Maßnahme.
Solarstrom nutzen.
Wichtige Funktionen absichern.
Eine Einrichtung möchte ihre Stromkosten reduzieren und zugleich wichtige Betriebsfunktionen bei Stromausfall absichern. Dazu gehören beispielsweise notwendige Kühlung, Kommunikation oder ausgewählte Beleuchtung.
Betrachtet wird eine abgestimmte Lösung aus PV, Speicher, geeigneter Ersatzstromtechnik und den tatsächlich abzusichernden Stromkreisen.
Was ConsulTherma übernimmt: Gebäudeplanung, Energiebedarf und Förderkonzept zusammenführen. Die elektrotechnische Auslegung erfolgt durch einen entsprechend qualifizierten Fachplaner oder Fachbetrieb.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Anerkannte förderfähige Investition | 100.000 € |
| Landeszuschuss bei bewilligten 90 % | 90.000 € |
| Verbleibender Eigenanteil | 10.000 € |
Annahme: anerkanntes Energie- und Versorgungskonzept und Bewilligung von 90 %. Der Landeszuschuss bleibt unter der Grenze von 200.000 € je Maßnahme.
Eine gewöhnliche PV-Anlage ist nicht automatisch eine Versorgungslösung für den Stromausfall. Entscheidend ist das schlüssige Energie- und Versorgungskonzept der Einrichtung. Auch ein Batteriespeicher allein belegt noch keine Ersatzstromfähigkeit.
02 / VERÖFFENTLICHTE FÖRDERREGELN
Drei Wege.
Ein abgestimmtes Vorhaben.
Die LuKIFG-Förderung sozialer Einrichtungen wird über die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) abgewickelt. Welcher Weg passt, richtet sich nach dem Zweck der Investition.
| Vorhaben | Förderweg | Fördermöglichkeiten |
|---|---|---|
| Fenster, Dämmung, Heizung und weitere energetische Maßnahmen | Ergänzung einer bereits bewilligten, beihilfefreien Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) | Insgesamt bis zu 60 % Bund und Land zusammen, für die hier betrachteten nichtkommunalen Antragsteller; bezogen auf die maßgeblichen geförderten Kosten. |
| Hitzeschutz, Verschattung, Begrünung und Wassermanagement | Direkte Landesförderung für Klimafolgenanpassung | Bis zu 90 % Höchstens 100.000 € Landeszuschuss je Maßnahme. |
| Energieerzeugung, Speicher und Sicherung wichtiger Betriebsfunktionen bei Versorgungsausfällen | Direkte Landesförderung für Krisen- und Versorgungssicherheit sowie Energieautonomie | Bis zu 90 % Höchstens 200.000 € Landeszuschuss je Maßnahme. |
Die Mindestinvestition beträgt grundsätzlich 50.000 € je Investitionsmaßnahme. Bei der BEG-Aufstockung sind höchstens 600.000 € Landeszuschuss je Maßnahme vorgesehen. Für die direkten Förderwege Klimaanpassung und Versorgungssicherheit ist keine vorherige BEG-Bewilligung erforderlich.
Die 60 Prozent bezeichnen Bundes- und Landesförderung zusammen. Die 90 Prozent gelten für die entsprechenden direkten Landesförderwege. Maßgeblich sind die anerkannten förderfähigen Kosten und die jeweiligen Bewilligungen. Kommunale Antragsteller haben teilweise abweichende Kumulierungsregeln.
Bei den direkten Landesförderwegen ist zusätzlich eine De-minimis-Erklärung vorzulegen. Bereits erhaltene Beihilfen können den verfügbaren Förderrahmen begrenzen.
Grundlagen: Landesrichtlinie, Ziffern 4.2, 5 und 7.1 · BEG-Kumulierungsregeln, FAQ 1.35
03 / EINRICHTUNG UND TRÄGER
Kommt das Programm für Sie infrage?
Angesprochen werden Träger, Geschäftsführungen, Einrichtungsleitungen und Bauverantwortliche sozialer Einrichtungen in Schleswig-Holstein – beispielsweise aus Pflege, Betreuung, Eingliederungshilfe sowie sozialen Wohn- und Unterstützungsangeboten.
Entscheidend sind die tatsächliche soziale Tätigkeit und die Voraussetzungen der Richtlinie. Die Rechtsform allein beantwortet die Förderfrage nicht.
Antragsteller ist grundsätzlich der Einrichtungsträger. Ein Gebäudeeigentümer, der lediglich an eine soziale Einrichtung vermietet, ist damit nicht automatisch gleichzusetzen. Auch angemietete Gebäude kommen infrage, wenn die Nutzung über die erforderliche Zweckbindungsdauer vertraglich gesichert ist.
Die Richtlinie nennt bis zu 15 Jahre für technische und 25 Jahre für bauliche Maßnahmen. Bei bestimmten Leistungen nach SGB IX, XI oder XII sind außerdem Abstimmungen mit dem Leistungsträger und die Berücksichtigung der Förderung in den Investitions- und Entgeltsätzen erforderlich.
04 / KONZEPT NACH ZIFFER 7.3
Was muss im
Förderkonzept stehen?
Welche Probleme bestehen? Welche Maßnahmen lösen sie? Was kosten sie – und welchen Nutzen bringen sie?
Diese Fragen beantworten wir anhand Ihrer Gebäudeunterlagen, der vorgesehenen Investitionen und Ihrer betrieblichen Anforderungen. Vorhandene Planungen, Förderunterlagen und gegebenenfalls ein Sanierungsfahrplan werden weiterverwendet.
- Bestand und HandlungsbedarfGebäude, betroffene Bereiche und betriebliche Anforderungen nachvollziehbar erfassen.
- Maßnahmen und NachhaltigkeitLösungen, ihre Wirkung und mögliche Kosteneinsparungen gegenüberstellen.
- Umsetzung und FinanzierungKosten, Zuständigkeiten, benötigte Ressourcen und Zeitplanung zusammenführen.
AUS UNSERER FÖRDERPRAXIS
Was wir im direkten Austausch klären.
Wir haben Detailfragen zu den Konzeptanforderungen im direkten Austausch mit der IB.SH besprochen. Diese Erkenntnisse nutzen wir, um die Unterlagen konkret auf das Vorhaben auszurichten und vorhandene Planungen sinnvoll weiterzuverwenden.
Dieser telefonische Austausch ist eine Praxisauskunft, keine veröffentlichte Programmregel und keine verbindliche Zusage für andere Vorhaben. Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, ergibt sich aus dem Vorhaben und den Anforderungen der Bewilligungsstelle. Vergabe- und Nachweispflichten bleiben zu beachten.
05 / UNSERE LEISTUNG
Von der Einordnung
bis zum Nachweis.
ConsulTherma verbindet die technische Planung mit der Förderbegleitung. Sie erhalten eine nachvollziehbare Grundlage für Ihre Investitionsentscheidung und Unterstützung bei den vereinbarten Anträgen und Nachweisen.
Vorhaben einordnen.
Wir betrachten Einrichtung, Gebäude, geplante oder bereits umgesetzte Maßnahmen und vorhandene Förderzusagen. Daraus ergibt sich, welcher Förderweg zum Vorhaben passt.
Maßnahmen und Finanzierung vergleichen.
Wir stellen technisch sinnvolle Varianten mit Investitionskosten, möglichen Zuschüssen und verbleibendem Finanzierungsbedarf gegenüber. Zusammengehörige Maßnahmen werden aufeinander abgestimmt.
Konzept und Anträge vorbereiten.
Wir erstellen die vereinbarten Konzept- und Antragsunterlagen. Bei der BEG-Aufstockung bildet die Bundesbewilligung die Grundlage für den Landesantrag. Bei Klimaanpassung und Versorgungssicherheit erfolgt die Antragstellung unmittelbar im Landesprogramm.
Umsetzung und Nachweise begleiten.
Je nach Beauftragung übernehmen wir energetische Fachplanung, Baubegleitung sowie die vereinbarten Auszahlungs- und Verwendungsnachweise. Elektrofachplanung, Statik oder Genehmigungsplanung werden bei Bedarf durch entsprechend qualifizierte Partner ergänzt.
Der konkrete Leistungsumfang wird im Angebot festgelegt.
HÄUFIGE FRAGEN
Was vor dem
Antrag wichtig ist.
Wir haben bereits eine KfW- oder BAFA-Zusage. Ist zusätzliche Förderung möglich?
Ja, die Ergänzung einer bestehenden, beihilfefreien BEG-Bewilligung ist ausdrücklich Gegenstand des Förderbereichs Energieeinsparung. Entscheidend sind die Voraussetzungen des Landesprogramms und die zulässige Gesamtförderung. Die Bundeszusage allein ist noch keine Zusage für die Landesförderung.
Die Maßnahme läuft bereits oder ist abgeschlossen. Ist es zu spät?
Nicht automatisch. Die Landesrichtlinie nennt einen Maßnahmenbeginn ab dem 1. Januar 2025 und enthält keinen ausdrücklichen Ausschluss allein wegen bereits erfolgter Fertigstellung. Daraus folgt keine pauschale Förderzusage: Wir prüfen den konkreten Projektstand, die Unterlagen und maßgeblichen Fristen mit der IB.SH. Für neue Bundesanträge gelten eigene Vorgaben zum Vorhabenbeginn.
Können mehrere kleinere Arbeiten gemeinsam die Mindestinvestition erreichen?
Das kommt auf ihren sachlichen Zusammenhang an. Eine technisch zusammengehörige Investition kann aus mehreren Bestandteilen bestehen. Unabhängige Vorhaben lassen sich nicht allein durch eine gemeinsame Überschrift zu einer Maßnahme machen. Die Anerkennung ist projektbezogen mit der IB.SH abzustimmen.
Brauchen wir zwingend einen Sanierungsfahrplan?
Nein, nicht für jeden Landesantrag. Bei geeigneten Wohngebäuden kann ein iSFP die Planung und den Förderrahmen verbessern. Seine Ergebnisse können zugleich das Landesförderkonzept unterstützen. Bei anderen Gebäuden oder Trägerkonstellationen ist eine andere Grundlage passend. In bestimmten Fällen fehlender EBW-Antragsberechtigung gilt der erhöhte BEG-Kostenrahmen auch ohne geförderten iSFP.
Kann eine Einrichtung in einem gemieteten Gebäude gefördert werden?
Grundsätzlich ja, wenn die Nutzung vertraglich gesichert ist. Der Vertrag muss die Anforderungen über die maßgebliche Zweckbindungsdauer erfüllen. Die Richtlinie nennt bis zu 15 Jahre für technische Maßnahmen und 25 Jahre für bauliche Maßnahmen. Antragsteller ist grundsätzlich der Einrichtungsträger.
Sind Beratung und Antragstellung ebenfalls förderfähig?
Technische Planung und administrative Antragsbearbeitung sind zu unterscheiden. Notwendige, der Investition unmittelbar zugeordnete Planungs- und Begleitmaßnahmen können berücksichtigt werden; Verwaltungsausgaben sind ausgeschlossen. Welche Leistungen anerkannt werden, hängt vom Förderweg und ihrer Zuordnung ab. Eine pauschale Förderfähigkeit des gesamten Beratungshonorars wird nicht zugesagt.
Welche Unterlagen brauchen wir für den ersten Kontakt?
Zunächst genügen eine kurze Beschreibung der Einrichtung und des Vorhabens. Vorhandene Angebote oder Förderzusagen helfen bei der Einordnung. Weitere Unterlagen fordern wir gezielt an.
IHR NÄCHSTER SCHRITT
Welche Förderung passt zu Ihrer Einrichtung?
Sanierung, sommerlicher Hitzeschutz oder Versorgungssicherheit: Beschreiben Sie uns Einrichtung, Ort und Projektstand. Wir ordnen den passenden Förderweg und die nächsten Schritte ein.
Hadrian Bartning
Energieeffizienz-Experte · ConsulTherma GmbH
Ihr Thema wird übernommenLuKIFG / Förderung sozialer Einrichtungen
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